AGB
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und uns
geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen.
Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen
als angenommen.
2. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden oder auf sie Bezug genommen wird,
sie aber dem Besteller bei einem unsererseits bestätigten Auftrag zugegangen sind. Abweichende
Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführen. Abweichende Nebenabreden oder
Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und uns zur Ausführung
der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Eine Bestellung des Bestellers, die als Angebot zum Abschluss eines Kauf- oder Werkvertrages zu
qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftrags-
bestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist
annehmen.
2. Unsere Angebote auch in Listen und Katalogen sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn,
dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Gleiches gilt für Proben, Muster und
Abbildungen.
3. Liefer-, Werk-, oder Kaufverträge werden für uns erst durch die schriftliche Bestätigung
verbindlich. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind unverbindlich. Sollten
bestimmte Modelle oder zu verwendende Materialien wegen Betriebsumstellung oder anderen
Gründen nicht mehr hergestellt werden, hat der Besteller keinen Anspruch auf Lieferung.
4. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen auch in elektro-
nischer Form, behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der
Besteller darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig
davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
5. Bei Kauf und sofortiger Abnahme von Waren ab Lager gilt der Lieferschein als Auftrags-
bestätigung.
6. Grundlage des Vertrags ist die vom Besteller zugesicherte Fähigkeit, sämtliche uns gegenüber
bestehende Verpflichtungen einschließlich der aus diesem Vertrag resultierenden erfüllen zu
können. Die Unrichtigkeit dieser Zusicherung berechtigt uns, von sämtlichen Verträgen mit dem
Besteller zurückzutreten.
7. Im Falle eines Rücktritts von einem zustande gekommenen und unterzeichneten Vertrag werden
30% der vereinbarten Auftragssumme zur Deckung von angefallenen Kosten und Auslagen fällig.
8. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
III. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes
festgelegt wurde. Sie gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart
wurden. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden
wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausweisen.
2. Montagekosten sind im Objektpreis nicht enthalten, sondern werden gesondert berechnet.
Montagetermine haben für die Bezahlung keine aufschiebende Wirkung.
3. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht binnen 10 Tagen schriftlich widersprochen
wurde.
4. Grundlage der vereinbarten Preise sind die laufenden Betriebskosten, Steuern, Löhne und sonstige
betriebsbedingten Ausgaben. Treten hinsichtlich dieser Kosten zwischen Auftragserteilung und
Lieferung oder Ausführung Erhöhungen ein, so sind wir berechtigt, die Preise angemessen und mit
Nachweis zu erhöhen. Dem Besteller steht aus diesem Grunde kein Rücktritts- oder
Leistungsverweigerungsrecht zu.
5. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem
Besteller zulässig. Der Preis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem
Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel
ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im
Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn auf den eingelösten Scheck
tatsächlich eine Gutschrift erfolgt.
6. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Verzug
oder sonstigen bekannt gewordenen Umständen, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des
Bestellers herabzusetzen, werden sämtliche unsererseits erhobenen Forderungen gegen den
Besteller ohne Rücksicht auf besondere Zahlungsvereinbarungen sofort fällig. Darüber hinaus
haben wir das Recht, von noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten, ausstehende
Lieferungen auszusetzen oder nur gegen Vorauszahlung zu erfüllen.
7. Im Falle der Zahlungsstockung, der Zahlungsunfähigkeit, Vergleich, Insolvenz, Fusion, Koope-
ration etc. sind vorher gesondert vereinbarte Sonderkonditionen (Rabatte und Zahlungsbedin-
gungen) von vorneherein ungültig und durch uns neu festzusetzen. Dies gilt auch für Ware, die
zurückgegeben wird und gutgeschrieben ist. Der Wert solcher gutzuschreibender Ware wird
deshalb von uns allein bestimmt.
8. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns
anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst für ältere Forderungen einschließlich der
Zinsforderungen und Kostenerstattungsansprüche zu verrechnen.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die
technischen und kaufmännischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm
obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Betriebsstörungen,
Rohstoffmangel, Streiks sowie Ereignisse höherer Gewalt – auch bei Zulieferern, berechtigen uns
als auch den Besteller, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Vornahme der
vertraglichen Leistung bis nach Behebung der Hindernisse angemessen auszusetzen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4
BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn
der Besteller infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines
Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere
Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der
Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages
beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haften wir dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn
dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des
Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungs-
gehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass
in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Besteller im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede
vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Besteller, die ihm neben dem Schadens-
ersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden
zumutbar ist.
7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens
und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungs-
pflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr
der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Wir werden uns
bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu
berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen
zu Lasten des Bestellers.
2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungs-
verordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der
Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die
Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereit-
schaft dem Versand gleich.
4. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
absichern.
VI. Gewährleistung/Haftung
1. Unsere Haftung erstreckt sich grundsätzlich auf eine dem Stand der Technik entsprechende
Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
a) wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in
Betrieb genommen oder genutzt werden,
b) bei natürlichem Verschleiß,
c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
e) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns
nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
2. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Preis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei
denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die
Nacherfüllung kann nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die
erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich
an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann
der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder den
Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche
angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden
Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
4. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei
dem Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die
gesetzlichen Regelungen.
5. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen
Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungs-
gehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder
unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht
vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben
eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im
Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder
Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann,
wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeits-
garantie erfasst ist.
6. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen
Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag
verbunden und vorhersehbar sind.
7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung
gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung
der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren
Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder
wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
9. Die in diesem Bereich niedergelegten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent,
die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehalts-
ware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungs-
verzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehalts-
ware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom
Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines
angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom
Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und
Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu ver-
äußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen
werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs
im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors
begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken,
als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für
uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbei-
teten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache
gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der
Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung.
Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der
Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache
überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder
Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf
unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentums-
rechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammen-
hang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Besteller.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei
obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und
Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten
aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausge-
schlossen.
3. Die Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung, einschließlich der allgemeinen Lieferungs- und
Vertragsbedingungen, berührt die Wirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen im
Übrigen nicht.